Unsere AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Allgemeine Geschäftsbedingungen
smartETec e.U.

1. Geltung

1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen der Firma smartETec e.U. – im Folgenden „wir“ oder „uns“ – und natürlichen sowie juristischen Personen („Kunde“) für das gegenständliche Rechtsgeschäft sowie gegenüber unternehmerischen Kunden auch für alle zukünftigen Geschäfte, selbst wenn darauf im Einzelfall nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.

1.2. Es gilt gegenüber unternehmerischen Kunden jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar unter https://smartetec.at/agb

1.3. Sämtliche Dienstleistungen und Lieferungen erfolgen auf Grundlage unserer AGB.

1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen/Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung.

1.5. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

2. Angebot / Vertragsabschluss

2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich.

2.2. Zusagen, Zusicherungen, Garantien oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

2.3. Informationen aus Medien, Prospekten, Katalogen etc., die nicht von uns stammen, sind nur verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich zum Vertragsinhalt erklären.

2.4. Kostenvoranschläge sind unverbindlich.

2.5. Kostenvoranschläge sind entgeltlich. Bei Beauftragung sämtlicher darin enthaltener Leistungen wird das Entgelt gutgeschrieben.

3. Preise

3.1. Preisangaben sind grundsätzlich keine Pauschalpreise.

3.2. Vom Kunden zusätzlich angeordnete Leistungen werden angemessen verrechnet.

3.3. Die Entsorgung von Altmaterial ist Sache des Kunden; bei Beauftragung wird sie gesondert verrechnet.

3.4. Wir sind berechtigt – und auf Antrag des Kunden verpflichtet – Entgelte anzupassen, wenn Kostenänderungen von mindestens 3 % seit Vertragsabschluss eingetreten sind.

3.5. Bei Dauerschuldverhältnissen erfolgt eine Wertsicherung nach VPI 2025.

3.6. Gegenüber Konsumenten erfolgen Preisänderungen nur bei ausdrücklicher Vereinbarung.

3.7. Leitungen werden im Außenbogen gemessen; Formstücke separat verrechnet.

4. Beigestellte Ware

4.1. Bei beigestellten Materialien können wir 10 % Zuschlag verrechnen.

4.2. Für beigestellte Materialien besteht keine Gewährleistung.

5. Zahlung

5.1. Ein Drittel bei Auftrag, ein Drittel bei Beginn, Rest bei Fertigstellung.

5.2. Skonto nur bei ausdrücklicher – schriftlicher – Vereinbarung.

5.3. Verzugszinsen: 4 % über dem Basiszinssatz.

5.4. Weiterer Verzugsschaden kann geltend gemacht werden.

5.5. Befindet sich der Kunde mit einer fälligen Zahlung in Verzug, so sind wir berechtigt, ab dem auf den Verzug folgenden Tag Verzugszinsen zu verlangen. Bei Verbrauchern beträgt der Verzugszinssatz 4 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Bei Unternehmern gilt ein Verzugszinssatz von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, sofern kein geringerer Satz vereinbart wurde.

5.6. Im Fall des Zahlungsverzugs gegenüber Verbrauchern und unternehmerischen Kunden sind wir berechtigt, eine pauschale Entschädigung für Betreibungskosten in Höhe von EUR 40,00 geltend zu machen. Weitergehende Kosten können wir als Schadenersatz verlangen, soweit sie notwendig und angemessen sind.

5.7. Gerät der Kunde – Unternehmer oder Verbraucher – in Verzug mit einer anderen Vertragsverpflichtung gegenüber uns, sind wir berechtigt, unsere Leistungen bis zur vollständigen Erfüllung unserer Forderung zurückzuhalten.

5.8. Der Kunde ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung von Zahlungen nur berechtigt, wenn eine Gegenforderung von uns unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

5.9. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir – neben der Geltendmachung unseres Entgeltes – berechtigt, die Ware einzulagern. Für jede Woche der Einlagerung steht uns eine Lagergebühr in Höhe von 5 % des Materialwertes zu. Im Falle eines berechtigten Vertragsrücktritts durch uns können wir pauschaliert 30 % des Auftragswertes als Schadenersatz vom Kunden verlangen, soweit keine vereinbarte oder gesetzlich zulässige andere Regelung besteht.

6. Bonitätsprüfung

Der Kunde stimmt der Übermittlung seiner Daten an AKV EUROPA und KSV 1870 zum Zwecke des Gläubigerschutzes zu.

7. Mitwirkungspflichten des Kunden

7.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Kunde alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat. Diese müssen im Vertrag festgelegt sein oder aus vor Vertragsabschluss erteilten Informationen hervorgehen bzw. dem Kunden aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung bekannt sein.

7.2. Der Kunde hat vor Beginn der Leistungsausführung alle notwendigen Angaben bereitzustellen, insbesondere über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, bauliche Hindernisse, mögliche Störungs- oder Gefahrenquellen sowie erforderliche statische Angaben und projektierte Änderungen. Auftragsbezogene Details können bei uns erfragt werden.

7.3. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, gilt unsere Leistung – ausschließlich hinsichtlich der infolge falscher Kundenangaben eingeschränkten Leistungsfähigkeit – nicht als mangelhaft.

7.4. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie sämtliche Meldungen und behördlichen Bewilligungen (z. B. Anmeldung Strombezug) auf eigene Kosten einzuholen. Wir weisen im Rahmen des Vertragsabschlusses darauf hin, sofern der Kunde nicht darauf verzichtet hat oder aufgrund seiner Ausbildung bzw. Erfahrung über diese Kenntnisse verfügen musste.

7.5. Die für die Leistungsausführung einschließlich eines allfälligen Probebetriebes benötigte Energie sowie erforderliche Wassermengen sind vom Kunden auf eigene Kosten bereitzustellen.

7.6. Für die Dauer der Leistungsausführung hat der Kunde kostenlos versperrbare Räume zur Verfügung zu stellen – sowohl für den Aufenthalt unserer Mitarbeiter als auch für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien.

8. Leistungsausführung

8.1. Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.

8.2. Sachlich (zB Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.

9. Leistungsfristen und Termine

9.1. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt , Streik, nicht vorhersehbare und von uns nicht verschuldete Verzögerung unserer Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen (zB schlechte Witterung), in jenem Zeitraum, währenddessen das entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen.

9.2. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch dem Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7. dieser AGB, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.

9.3. Konsumenten und unternehmerischen Kunden gegenüber sind Liefer- und Fertigstellungstermine nur verbindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich zugesagt wurde.

9.4. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich (mittels eingeschriebenen Briefs) unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.

10. Hinweis auf Beschränkung des Leistungsumfanges

10.1. Im Rahmen von Montage- und Instand- setzungsarbeiten können Schäden
a) an bereits vorhandenen (Rohr-)Leitungen, Geräten als Folge nicht erkennbarer (insbesondere baulicher) Gegebenheiten oder Materialfehler des vorhandenen Bestands
b) bei Stemmarbeiten in bindungslosem Mauerwerk entstehen. Solche Schäden sind von uns nur zu verantworten, wenn wir diese schuldhaft verursacht haben.

11. Behelfsmäßige Instandsetzung

11.1. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht lediglich eine sehr beschränkte und den Umständen entsprechende Haltbarkeit.

12. Gefahrtragung

12.1. Die Gefahr für von uns angelieferte und am Leistungsort gelagerte oder montierte Materialien und Geräte trägt der Kunde. Vom Kunden verschuldete Verluste und Beschädigungen gehen zu seinen Lasten.

13. Annahmeverzug

13.1. Gerät der Kunde länger als zwei Wochen in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder anders), und hat der Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern oder verhindern, dürfen wir bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig verfügen, sofern wir im Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung diese innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist nachbeschaffen.

13.2. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware bei uns einzulagern, wofür uns eine Lagergebühr in Höhe von 5% des Materialwertes pro Woche zusteht.

13.3. Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

13.4. Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag dürfen wir einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 30% des Auftragswertes zuzüglich USt ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom Kunden verlangen. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Schadenersatzes durch einen unternehmerischen Kunden ist vom Verschulden unabhängig.

13.5. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.

14. Eigentumsvorbehalt

14.1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.

14.2. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen.

14.3. Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung bereits jetzt als an uns abgetreten.

14.4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Gegenüber Verbrauchern als Kunden dürfen wir dieses Recht nur ausüben, wenn zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig ist und wir ihn unter Androhung dieser Rechtsfolge und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.

14.5. Der Kunde hat uns von der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder der Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.

14.6. Wir sind berechtigt, zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware soweit für den Kunden zumutbar zu betreten, dies nach angemessener Vorankündigung.

14.7. Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.

14.8. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.

14.9. Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir gegenüber unternehmerischen Kunden freihändig und bestmöglich verwerten.

15. Schutzrechte Dritter

15.1. Bringt der Kunde geistige Schöpfungen oder Unterlagen bei und werden hinsichtlich solcher Schöpfungen, Schutzrechte Dritter geltend gemacht, so sind wir berechtigt, die Herstellung des Liefergegenstandes auf Risiko des Auftraggebers bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, und den Ersatz der von uns aufgewendeten notwendigen und zweckentsprechenden Kosten zu beanspruchen, außer die Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig.

15.2. Der Kunde hält uns diesbezüglich schad- und klaglos.

15.3. Wir sind berechtigt, von unternehmerischen Kunden für allfällige Prozesskosten angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen.

16. Unser geistiges Eigentum

16.1. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von uns beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum.

16.2. Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfügung-Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens bedarf unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

16.3. Der Kunde verpflichtet sich weiters zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.

17. Gewährleistung

17.1. Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt gegenüber unternehmerischen Kunden ein Jahr ab Übergabe.

17.2. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat.

17.3. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom Kunden behauptenden Mangels dar.

17.4. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unternehmerischen Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.

17.5. Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.

17.6. Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.

17.7. Mängel am Liefergegenstand, die der unternehmerische Kunde bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen sind unverzüglich, spätestens zweiTage nach Übergabe an uns schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen ebenfalls in dieser angemessenen Frist ab Entdecken angezeigt werden.

17.8. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.

17.9. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt.

17.10. Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind – sofern wirtschaftlich vertretbar – vom unternehmerischen Kunden an uns zu retournieren.

17.11. Die Kosten für den Rücktransport der mangelhaften Sache an uns trägt zur Gänze der unternehmerische Kunde.

17.12. Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche Mangelfeststellung durch uns zu ermöglichen.

17.13. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen u.ä. nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind, soweit dieser Umstand kausal für den Mangel ist.

18. Haftung

18.1. Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haften wir bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

18.2. Gegenüber unternehmerischen Kunden ist die Haftung beschränk mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.

18.3. Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung übernommen haben. Gegenüber Verbrauchern gilt dies jedoch nur dann, wenn dies einzelvertraglich ausgehandelt wurde.

18.4. Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kunden sind bei sonstigem Verfall binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen.

18.5. Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfe aufgrund Schädigungen, die diese dem Kunden – ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden – zufügen.

18.6. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs-und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern wir nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen haben.

18.7. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere Haftung insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).

19. Umsatz­steuer­be­freiung (Null­steuersatz) für Photovoltaik-Anlagen und Strom­speicher

Für Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe, Einfuhren und Installationen von Photovoltaikmodulen auf bestimmten Gebäuden mit einer Engpassleistung von nicht mehr als 35kWp entfällt ab 1.1.2024 (befristet bis zum 31.12.2025) die Umsatzsteuer (§ 28 Abs. 62 UstG 1994). Antworten auf häufig gestellte Fragen bieten die FAQ des Bundesministeriums für Finanzen und die Anfragebeantwortungen des Bundesministeriums für Finanzen (Fallbeispiele).

Zum Nachweis der Einhaltung der erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen im Zusammenhang mit der Umsatzsteuerbefreiung und im Sinne der pagatorischen Nachvollziehbarkeit wird sinngemäß auf die Vorgaben für die Förderung gemäß EAG und die Netzdienstleistungsverordnung Strom 2012 verwiesen.

Der/die Auftraggeber/in hat uns gegenüber, mittels durch uns zur Vefügung gestellten Formulares nachzuweisen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen zur Anwendung des Nullsteuersatzes erfüllt sind.

Gegenüber Konsumenten und gewerblichen Auftraggebern behalten wir uns ausdrücklich das Recht vor, 20% Mehrwertsteuer vom jeweiligen Rechnungsbetrag nachzufordern, insofern die Tatbestandsvoraussetzungen zur Anwendung des Nullsteuersatzes, für einzelne Anlagenteile / Anlagenkomponenten, oder zur Gänze nicht erfüllt sind!

20. Salvatorische Klausel

20.1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.

20.2. Wir wie ebenso der unternehmerische Kunde verpflichten uns jetzt schon, gemeinsam – ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien – eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.

21. Allgemeines

21.1. Es gilt österreichisches Recht.

21.2. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

21.3. Erfüllungsort ist Sitzendorf an der Schmida.

21.4. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen uns und dem unternehmerischen Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Sitz örtlich zuständige Gericht.